SQO6 – Auswahl, Aufgaben und Beauftragung einer Veranstaltungsleitung

Diese Praxishilfe beschreibt die Funktion, Aufgaben und Anforderungen sowie die Beauftragung der Veranstaltungsleitung im Sinne der versammlungsstättenrechtlichen Vorschriften auf Grundlage der Muster-Versammlungsstättenverordnung (MVStättVO).

Die Anforderungen, die sich für eine allgemeine Praxishilfe zur Auswahl, den Aufgaben und der Beauftragung einer Veranstaltungsleitung ergeben sind vielfältig und so muss diese Praxishilfe der großen Bandbreite von Veranstaltungen gerecht werden. Die Rechte, Pflichten und Aufgaben eines Veranstaltungsleiters oder einer Veranstaltungsleitung nach § 38 MVStättVO können nur durch hierzu beauftragte Personen übernommen werden.

Durch sie werden im Sinne der MVStättVO veranstaltungsbezogene Betreiberpflichten wahrgenommen:
Musterverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten
„Muster-Versammlungsstättenverordnung – MVStättVO“
§ 38 Pflichten der Betreiber, Veranstalter und Beauftragten
(1) Der Betreiber ist für die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung der Vorschriften
verantwortlich.
(2) Während des Betriebes von Versammlungsstätten muss der Betreiber oder ein von ihm beauftragter
Veranstaltungsleiter ständig anwesend sein.
(3) Der Betreiber muss die Zusammenarbeit von Ordnungsdienst, Brandsicherheitswache und
Sanitätswache mit der Polizei, der Feuerwehr und dem Rettungsdienst gewährleisten.
(4) Der Betreiber ist zur Einstellung des Betriebes verpflichtet, wenn für die Sicherheit der
Versammlungsstätte notwendige Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen nicht betriebsfähig
sind oder wenn Betriebsvorschriften nicht eingehalten werden können.
(5) Der Betreiber kann die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 durch schriftliche Vereinbarung
auf den Veranstalter übertragen, wenn dieser oder dessen beauftragter Veranstaltungsleiter
mit der Versammlungsstätte und deren Einrichtungen vertraut ist. Die Verantwortung des
Betreibers bleibt unberührt.

Dabei ist der Veranstaltungsleiter oder die Veranstaltungsleitung für die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung der Vorschriften in dem Maße verantwortlich wie ihm bzw. ihr Rechte und Pflichten dazu übertragen wurden. Um die übertragenen Aufgaben zielführend auszuführen, braucht es neben fundierten allgemeinen Branchenkenntnissen insbesondere Kenntnisse der Veranstaltungsabläufe, des Veranstaltungsortes sowie der Aufgaben und Funktionen aller weiteren wichtigen an der Veranstaltung beteiligten Funktionsträger. Für die Beauftragung zum Veranstaltungsleiter sind daher nur Personen geeignet, die das einschlägige Fachwissen und die praktische Erfahrung aufweisen, um die ihnen obliegenden Aufgaben ausführen zu können.

Diese Praxishilfe setzt sich mit den Anforderungen an die Leitung einer Veranstaltung auseinander und beschreibt Wege zur Übertragung dieser Funktion. Es werden außerdem die Schnittstellen zu anderen Verantwortungsbereichen bei der Durchführung und Leitung von Veranstaltungen in Versammlungsstätten (Veranstaltungsleitung) beschrieben.
Es obliegt dem Betreiber und dem Veranstalter zu entscheiden, ob die nachfolgend aufgeführten Kriterien unmittelbar angewendet werden oder ein anderer Lösungsansatz gewählt werden kann. Wählt der Betreiber oder der Veranstalter eine andere Lösung muss diese eine gleichwertige Sicherheit erreichen.

Bei Veranstaltungen außerhalb des Anwendungsbereiches der MVStättVO empfiehlt sich auch ebenfalls eine Organisationsstruktur, bei der Entscheidungsträger, vergleichbar der Funktion eines Veranstaltungsleiters eingesetzt werden.


Ziel der Qualitätsstandards (SQ = Standard der Qualität | Standard of Quality) ist es, das erforderliche Qualitätsniveau von Dienstleistungen in der Veranstaltungswirtschaft zu definieren.

Standards der Qualität der IGVW berücksichtigen die aktuelle Rechtslage zum Zeitpunkt der Veröffentlichung und beschreiben auf dieser Grundlage die speziellen Arbeitsverfahren und notwendigen Kompetenzen in der Veranstaltungswirtschaft. Sie enthalten eine Übersicht der anzuwendenden Rechtsgrundlagen, Normen und Anforderungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz.

Die vorliegende Praxishilfe wurde vom zuständigen Gremium der IGVW unter Mitwirkung des Sachgebietes Bühnen und Studios der DGUV und dem Arbeitskreis der Sicherheitsingenieure von ARD.ZDF.medienakademie, ARTE, Bavaria, BR, DeutschlandRadio, DW, HR, IRT, MDR, Mediengruppe RTL Deutschland, NDR, ORF, RB, RBB, RBT, SRG-SSR, SR, Studio Hamburg, SWR, tpc, WDR und ZDF erarbeitet.
Bei der Formulierung von Personenbezeichnungen wurde versucht, geschlechtsneutrale Begriffe zu verwenden. Wo dies nicht gelungen ist, beziehen die Personenbezeichnungen in männlicher Form aufgrund der besseren Lesbarkeit jegliches Geschlecht ein.