SQP8 – Brandschutz im Dekorationsbau

Dieser Qualitätsstandard der Veranstaltungswirtschaft beschreibt die Vorgehensweise bei der Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich des Brandschutzes im Dekorationsbau für Veranstaltungen. Er zeigt Möglichkeiten auf, wie Materialien hinsichtlich der Brandgefahr bewertet und klassifiziert werden können.
Weiterhin werden praxisgerechte Maßnahmen zur Verhinderung einer Brandausbreitung in der Entstehungsphase beschrieben. Es wird dargestellt, wie unterschiedliche bauliche und anlagentechnische Voraussetzungen von Spielstätten bei der Beurteilung der Brandgefahr berücksichtigt werden können.

In dieser Schrift werden behandelt:
• Befristete Auf- und Einbauten,
• Dekorationsbauten,
• Ausschmückungen,
• Ausstattungen,
• Möbel und
• Requisiten,

die zu Produktions-/Veranstaltungszwecken befristet innerhalb einer Versammlungsstätte eingesetzt werden.

Des Weiteren gibt diese Schrift Informationen, wie eine produktionsbezogene Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich des Brandschutzes durchgeführt und dokumentiert werden kann. Die Fertigung eines schwerentflammbaren, nicht brennend abtropfenden Dekorationsbaues, der im Brandfall eine schnelle Brandausbreitung verhindert und dabei möglichst geringe Mengen toxischer Rauchgase freisetzt, stellt für die verantwortlichen Planerinnen und Planer sowie die Fertigungsbetriebe eine äußerst anspruchsvolle Aufgabe dar. Materialien müssen so ausgewählt werden, dass von ihnen im Brandfall keine erhöhte Gefährdung ausgeht. Häufig ist es erforderlich, die Entflammbarkeit der gewählten Materialien durch geeignete Imprägnierung oder Beschichtung mit Flammschutzmitteln nachträglich herabzusetzen. Der erforderliche Brandschutz muss in Einklang mit den optischen und funktionalen Ansprüchen gebracht werden.

Bei der Fertigung werden vorzugsweise Materialien verwendet, deren Brandverhalten bereits nach deutschen und/oder europäischen Normen geprüft und zertifiziert wurde. Viele dieser Materialien sind als Baustoffe jedoch für die Errichtung von Gebäuden oder Gebäudebauteilen vorgesehen und entsprechend geprüft. Die Bedingungen, für die diese Prüfungen entwickelt wurden, lassen sich nicht immer auf Ausstattungen und Dekorationsbauten übertragen. Werden die Materialien aus gestalterischen Gründen mechanisch verändert, zusammengefügt oder oberflächenbeschichtet, so ist zu beurteilen, ob sie ihre Eigenschaften hinsichtlich des zertifizierten Brandverhaltens weiterhin besitzen.
Allein anhand von vorliegenden Zertifikaten für die verwendeten Materialien ist also eine ausreichende brandschutztechnische Bewertung von Ausstattungen und Dekorationsbauten oft nicht möglich. Es ist notwendig, dass weitere wichtige Punkte, wie zum Beispiel die baulichen Gegebenheiten, die geplante szenische Handlung und die zusätzlich durch die Veranstaltungstechnik eingebrachten Brandlasten und Zündquellen zusammen mit den vorhandenen sicherheits- und brandschutztechnischen Einrichtungen der Produktionsstätte durch eine Gefährdungsbeurteilung bewertet werden.
Diese Schrift berücksichtigt die Anforderungen zur Gefahrenabwehr im Baurecht, die den Brandschutz betreffenden Vorschriften des Arbeitsschutzrechts sowie der Unfallverhütungsvorschriften der gesetzlichen Unfallversicherungsträger und anderer Rechtsbereiche. Bei Veranstaltungen und Produktionen kann es darüber hinaus erforderlich sein, länderspezifisches Baurecht und Rechtsnormen für öffentliche Sicherheit und Ordnung zusätzlich zu beachten. Bei Abweichungen vom länderspezifischen Baurecht, insbesondere den verwaltungsrechtlichen Sonderbauvorschriften – zum Beispiel Versammlungsstättenverordnung –, ist eine Genehmigung durch die zuständige Stelle (in der Regel Bauaufsichtsbehörde) erforderlich.

Die IGVW hat diesen Standard vorab der Fachkommission Bauaufsicht mit der Bitte um Sichtung und Bewertung der aufgezeigten Vorgehensweise zur Gefährdungsbeurteilung und Risikominimierung im Dekorationsbau zu Verfügung gestellt. Eine Stellungnahme liegt noch nicht vor.