igvw Compliancerichtlinie
1 | Präambel
Die IGVW repräsentiert die Interessen von Branchenverbänden der Veranstaltungswirtschaft aus dem deutschsprachigen Raum. Ständige Veränderungen prägen die Branche, in der das Zusammenkommen von Menschen im Mittelpunkt steht.
Die Aufgaben der IGVW ergeben sich aus der Satzung und lautet wie folgt:
Vereinszweck ist die Förderung der Qualität und Sicherheit in der Veranstaltungsbranche sowie die Wahrnehmung allgemeiner Interessen der Unternehmen und der Berufsstände der Veranstaltungswirtschaft.
Dieses wird insbesondere verwirklicht durch:
Wahrnehmung fachlicher Interessen gegenüber internationalen und nationalen Einrichtungen der Normung, Gesetzgebung und der öffentlichen Verwaltung;
- Förderung der Qualität und Sicherheit in allen Sektoren der Veranstaltungswirtschaft;
- Erarbeitung und Festlegung von Sicherheits- und Qualitätsstandards für die Branche;
- Förderung der Aus- und Weiterbildung der in der Veranstaltungswirtschaft tätigen Berufsstände
- Bearbeitung und Kommunikation von Themen aus den Bereichen Arbeit und Soziales.
Die Einhaltung externer und interner Regeln (Compliance) ist wesentliche Voraussetzung für eine verantwortungsbewusste Verbandsarbeit und integraler Bestandteil unseres Handelns.
2 | Leitbild
Toleranz und Wertschätzung sind die Grundlage für ein vertrauensvolles Miteinander innerhalb der IGVW und gegenüber Dritten.
Präsidium, Vorstand und Geschäftsstelle respektieren sich gegenseitig und tragen zu einer Kultur des Miteinanders bei, die eine faire und kooperative Zusammenarbeit gewährleistet.
Der Vorstand und alle ehrenamtlich und hauptamtlich Akteure repräsentieren die IGVW gegenüber Mitgliedern und Öffentlichkeit und beeinflussen damit wesentlich das Image der Branche. Ein fairer und respektvoller Umgang ist somit die unerlässliche Grundlage für ein kooperatives Verhältnis. Informationen sollen offen, richtig, vollständig, rechtzeitig und verständlich zur Verfügung gestellt werden. Mit vertraulichen Informationen und Geschäftsgeheimnissen wird sorgfältig umgegangen, datenschutzrechtliche Vorgaben werden beachtet.
Die IGVW unterstützt und achtet den Schutz der internationalen Menschenrechte innerhalb seines Einflussbereichs und stellt sicher, dass er sich nicht an Menschenrechtsverletzungen mitschuldig macht. Diskriminierung, insbesondere wegen Rasse, ethnischer Herkunft, Nationalität, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, sexueller Orientierung, Behinderung oder Alter ist unzulässig. Belästigungen jeglicher Art werden nicht geduldet.
Die IGVW tritt gegen alle Arten der Korruption ein, einschließlich Erpressung und Bestechung. Einladungen und Geschenke dürfen nur in transparenter Weise und in angemessenem Rahmen angenommen oder gewährt werden.
3 | Geschenke und Einladungen
Die Annahme oder Gewährung von Geschenken und sonstigen Zuwendungen ist zulässig, wenn sie:
a) sozial angemessen sind, und
b) Interessenkonflikte, Beeinflussungen oder Abhängigkeiten ausgeschlossen werden können.
„Sozial angemessen“ ist eine Schenkung, bei der die Grenzen der Geschäftsüblichkeit und der beruflichen Position von Schenker und Empfänger beachtet werden. Dabei ist der Anlass der Zuwendung angemessen zu berücksichtigen.
Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 20 Euro dürfen angenommen bzw. gewährt werden. Sachzuwendungen über 20 Euro dürfen nur dann angenommen bzw. gewährt werden, wenn eine vorherige Zustimmung mit dem Präsidium erfolgt ist und
a) der Wert sozial angemessen ist, oder
b) die Ablehnung der Annahme der Zuwendung aufgrund gebotener Höflichkeit, kultureller Gepflogenheiten oder sonstigen Rücksichtnahmeerwägungen unter Berücksichtigung des Verbandsinteresses nicht angemessen erschiene.
Ist eine vorherige Zustimmung mit dem Präsidium nicht möglich, ist diese umgehend nachzuholen. Bei nachträglicher Ablehnung sind die Sachzuwendungen an den Zuwendenden zurückzugeben oder einer karitativen Verwendung zuzuführen.
Die Annahme von Einladungen ist zulässig, wenn
a) ein eindeutiger Zusammenhang zur Tätigkeit des Unternehmens besteht und
b) die Einladung sozial angemessen ist
Könnte die Einladung nach ihrem Wert den sozial üblichen Rahmen übersteigen, sind Zustimmungen nach Maßgabe der Wertgrenze einzuholen.
4 | Bewirtung
Für Bewirtungen bestehen keine festen Wertgrenzen. Bewirtungen sind zulässig, wenn
a) ein eindeutiger Zusammenhang zur Tätigkeit des Unternehmens besteht,
b) sie geschäftsüblich sind und
c) der beruflichen Position der Beteiligten entsprechen. Die vorstehenden Regelungen finden keine Anwendung bei Bewirtungen im Rahmen von betrieblichen Feiern.
5 | Kartellrecht
Das Kartellrecht verbietet Unternehmen, ihr Marktverhalten abzusprechen oder anderweitig zu koordinieren. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie im Wettbewerb zueinanderstehen. Verbände sind zwar selbst keine Unternehmen, ihre handelnden Akteure setzen sich in der Regel aber aus Unternehmen zusammen. Handelt es sich bei den Unternehmen um Wettbewerber einer Branche, muss der Branchenverband verhindern, dass er seinen Akteuren und Mitgliedern ein Forum für verbotene wettbewerbsbeschränkende Absprachen bietet.
Die IGVW hat für seine Verbandsarbeit Verhaltensanforderungen aufgestellt, um kartellrechtliche Verstöße zu vermeiden. Zu den Grundprinzipien gehört die strikte Beachtung und Einhaltung der geltenden kartellrechtlichen Vorschriften bei Gremiensitzungen oder anderen Zusammenkünften sowie sonstigen Aktivitäten des Verbandes.
Die IGVW lädt zu allen Gremiensitzungen schriftlich ein, schlägt eine detaillierte Tagesordnung vor und fertigt über die Sitzungen entsprechende Protokolle an, die den wesentlichen Verlauf der jeweiligen Sitzung zutreffend wiedergeben. Zu Beginn jeder Sitzung weist der/die Gremiumskoordinator:in auf die Einhaltung der kartellrechtlichen Vorschriften hin.
Nach dem Kartellrecht verboten sind alle Absprachen unter Wettbewerbern, die zu einer Beschränkung des freien Wettbewerbs führen. Erfasst werden davon beispielsweise:
Informationen oder Absprachen über Mindestpreise, Preisbandbreiten, Einkaufspreise, Zeitpunkte von Preisänderungen, aber auch über einzelne Preisbestandteile, Kalkulationsgrundlagen, die Weitergabe gestiegener Vorkosten oder sonstige Preisstrategien sowie die Gewährung von Rabatten
- Liefer- und Zahlungskonditionen aus Verträgen mit Dritten
- Informationen über zukünftiges Marktverhalten
- Koordination von Angeboten gegenüber Dritten
- Aufteilung von Märkten oder Bezugsquellen in räumlicher oder personeller Hinsicht
- Einvernehmen über Boykotte und Liefer- oder Bezugssperren gegen bestimmte Unternehmen
- Abgabe von abgestimmten Angeboten im Rahmen von Ausschreibungen.
In der Verbandsarbeit sind folgende Verhaltensweisen kartellrechtlich relevant und folglich untersagt:
- Beschlüsse, die die Mitgliedsunternehmen in ihrem wettbewerblichen Verhalten ungerechtfertigt beschränken
- Organisation von Marktinformationssystemen oder -statistiken, die Rückschlüsse auf das Marktverhalten einzelner Marktteilnehmer ermöglichen
- Erstellung von Kalkulationsschemata, wenn sie zu einer Vereinheitlichung von Wettbewerbsparametern führen können
- Organisation von Selbstverpflichtungen; es sei denn, diese Selbstverpflichtungen sind zur Förderung eines höherrangigen Ziels (z. B. Umweltschutz, technischer oder wirtschaftlicher Fortschritt) gerechtfertigt
- Initiieren von Erfahrungsaustausch zwischen den Mitgliedern, der zu einem gleichförmigen Marktverhalten führen könnte
Stand: 2021