IGVW veröffentlicht SQO6 als Praxishilfe

„Auswahl, Aufgaben und Beauftragung einer Veranstaltungsleitung“

Diese Praxishilfe beschreibt die Funktion, Aufgaben und Anforderungen sowie die Beauftragung der Veranstaltungsleitung im Sinne der versammlungsstättenrechtlichen Vorschriften auf Grundlage der Musterversammlungsstättenverordnung (MVStättVO).

Veranstaltungen sind grundsätzlich positiv besetzte und emotional ansprechende Umgebungen. Hier möchte man Freude erleben, Musik hören, Wissenswertes erfahren, Brauchtum leben, sich amüsieren und entspannen oder interessante Kollegen treffen – die Liste der angenehmen mit Veranstaltungen verknüpften Erfahrungselemente ließe sich beliebig fortsetzen. In einer solchen Umwelt fällt es naturgemäß schwer, an Betriebsstörungen oder gar Schadensfälle und Krisen zu denken bzw. sogar die Bewältigung derselben vorauszuplanen. Zudem sind Veranstaltungen oftmals sehr knapp in ihren Zeithorizonten und in Bezug auf Budgetfragen kalkuliert. Diese begrenzten Räume müssen optimal genutzt werden, um ein adäquates Ergebnis zu erreichen.1 Daher können Veranstaltungen mit unterschiedlichen Attributen beschrieben bzw. bestimmt werden. Ob groß, klein, laut, leise, toll oder langweilig, erzieherisch, wirtschaftlich, gesellig, kulturell, künstlerisch, politisch, sportlich oder unterhaltend. All diese Wörter beschreiben nicht den Gefährdungsgrad einer Veranstaltung und daraus leitet sich auch keine verbindliche Gesetzmäßigkeit ab, wonach große Veranstaltungen automatisch gefährlich und kleine ungefährlich sind.2 Veranstaltungen können somit sowohl klein und gefährlich als auch groß und ungefährlich sein.

Die Anforderungen, die sich aus diesem Blickwinkel für eine allgemeine Praxishilfe zur Auswahl, den Aufgaben und der Beauftragung einer Veranstaltungsleitung ergeben sind vielfältig und so muss diese Praxishilfe die große Bandbreite von Veranstaltungen und deren Streben nach Einzigartigkeit gerecht werden. Die Rechte, Pflichten und Aufgaben eines Veranstaltungsleiters oder einer Veranstaltungsleitung nach §38 MVStättVO können durch eine hierzu beauftragte Person übernommen werden. Durch sie werden im Sinne der MVStättVO veranstaltungsbezogene Betreiberpflichten wahrgenommen.

Dabei ist der Veranstaltungsleiter oder die Veranstaltungsleitung für die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung der Vorschriften in dem Maße verantwortlich wie ihm bzw. ihr Rechte und Pflichten dazu übertragen wurden. Um die übertragenen Aufgaben zielführend auszuführen, braucht es neben fundierten allgemeinen Branchenkenntnissen insbesondere Kenntnisse der Veranstaltungsabläufe, des Veranstaltungsortes sowie der Aufgaben und Funktionen aller weiteren wichtigen an der Veranstaltung beteiligten Funktionsträger. Für die Beauftragung zum Veranstaltungsleiter sind daher nur Personen geeignet, die das einschlägige Fachwissen und die praktische Erfahrung aufweisen, um die ihnen obliegenden Aufgaben ausführen zu können. Wird die Leitung einer Veranstaltung durch mehrere Personen wahrgenommen, handelt es sich um eine Veranstaltungsleitung. In diesem Fall sind die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Beteiligten innerhalb der Veranstaltungsleitung eindeutig und widerspruchsfrei festzulegen.

Zusammenfassend ergibt sich, dass der Veranstaltungsleiter ebenso wie eine Veranstaltungsleitung zuverlässig und fachkundig und nicht allein aufgrund einer Stellung in der Organisationshierarchie ausgewählt werden sollte.

Wir danken allen Beteiligten in der Arbeitsgruppe SQO6 für das engagierte Mitwirken.

1 Scherer (2017); DStGB Doku. 141; Wenn dann doch etwas passiert! Notfallorganisation und -management in Veranstaltungsumgebungen

2 Arbeitsgruppe Veranstaltungssicherheit (AGVS), 2017 – Die Sicherheit einer Veranstaltung; Eine Kultur der Verantwortung // Ausarbeitung: Christian A. Buschhoff – Zwischenstand 2019